Geldbuße wegen Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat im Zusammenhang mit einer wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz verhängten Geldbuße zu einigen Fragen des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) entschieden (BayObLG, Beschl. v. 26.11.2020 – 201 ObOWi 1381/20):
„1. Die sich aus § 1 und § 2 MiLoG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Arbeitslohns in Höhe des Mindestlohns kann durch die Gewährung von Sachleistungen, wie zum Beispiel durch die Überlassung eines Kraftfahrzeugs, nicht erfüllt werden (…).
2. Der Arbeitgeber muss den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch solche im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen erbringen, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, fehlt die Erfüllungswirkung (…). Die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung ist kein Entgelt in diesem Sinne.
3. Die wirtschaftliche Absicherung eines Arbeitnehmers in anderer Form hindert nicht die Verwirklichung des Tatbestands nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, sondern kann im Rahmen der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden.“