Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, konkrete Gefahr und Beinaheunfall
BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – 4 StR 517/18:
Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines Beinahe-Unfalls
nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (
). Zwar hat die Strafkammer Feststellungen zu der gefahrenen Geschwindigkeit getroffen; den Urteilsgründen lässt sich aber nicht entnehmen, wie weit sich das Fahrzeug des Angeklagten dem Zeugen angenähert hatte, als dieser hinter den Poller sprang.
Die durch den Beinaheunfall beschriebene konkrete Gefahr ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Vorliegend reichte die Feststellung allein der gefahrenen Geschwindigkeit nicht.
Diese Anforderungen bestehen auch für die Feststellung der konkreten Gefahr im Rahmen des § 315c Abs. 1 StGB.