Für Baubetriebe - Anspruch auf täglichen Verpflegungszuschuss steigt zum 01.01.2024 um 1,00 Euro
Der Verpflegungszuschuss ist aber nicht stets zu zahlen.
Früher konnte jeder Arbeitnehmer, der ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend war, einen Verpflegungskostenzuschuss beanspruchen. Die Voraussetzungen beschränkten sich auf das Vorliegen einer Arbeitsstelle mit täglicher Heimfahrt und der berufsbedingten Wohnungsabwesenheit von mehr als 10 Stunden.
Seit dem 01.01.2023 ist der Verpflegungszuschuss nur noch dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen eingesetzt wird. Dies gilt wegen der Allgemeinverbindlicherklärung des BTRV vom 01.08.2023 rückwirkend seit dem 01.01.2023 für alle Baubetriebe.
Dies gilt aber nicht, wenn die Wegezeiten ohnehin schon als tariflich voll zu vergütende Arbeitszeit gelten. Maßgeblich dafür ist das Eintreffen auf und das Verlassen der Baustelle. Beginnt die tarifliche Arbeitszeit noch vor dem Eintreffen auf der Baustelle an einer anderen Arbeitsstelle, so muss die hiernach erfolgende Fahrt zur Baustelle voll vergütet werden und ist keine Wegezeit.
Beispiele für eine andere Arbeitsstelle in diesem Sinne:
- Aufnahme von Material und Werkzeug auf dem Bauhof oder der betriebseigenen Werkstatt
- Anweisung zur Entgegennahme von Arbeitsanweisungen am Betriebssitz
- Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Betriebsfahrzeug im Betrieb abzuladen oder zu reinigen
Die Wegezeiten zur stationären Arbeitsstätte (Bauhof, Betriebssitz), die der Arbeitnehmer rein eigennützig zurücklegt, sind weiterhin keine Arbeit für den Arbeitgeber und bleiben daher unvergütet.
Um Missverständnisse zu vermeiden:
Auch die Fahrt zu den wechselnden Baustellen außerhalb des Betriebes (so auch die Fahrt vom Wohnort des Arbeitnehmers zum ersten Kunden und die vom letzten Kunden zurück) ist Arbeitszeit im rechtlichen Sinne. Für deren Vergütung ist eine abweichende tarifliche Regelung getroffen worden, die rechtlich zulässig ist, solange insgesamt die Mindestvergütung des MiLoG gezahlt wird.
Eine „Anrechnung“ der vergütungsfreien Wegezeit zur stationären Arbeitsstätte auf die entschädigungspflichtige Wegezeit zu wechselnden Baustellen ist im Tarifvertrag nicht vorgesehen, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer auf seinem Weg zur Baustelle den nicht vergüteten Weg zum Betriebssitz „erspart“.
Ergänzende Hinweise
Diese Regelungen gelten nur in Baubetrieben. Betriebe, die von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen sind oder Mischbetriebe, die arbeitszeitlich überwiegend baufremde Leistungen erbringen, sind von diesen Vorschriften nicht betroffen. Hauptzollämter, die Bundesagentur für Arbeit und die Urlaubskasse des Baugewerbes ordnen solche Betriebe oft vorschnell dem Baugewerbe zu. Eine solche Einschätzung kann durch ETL-Rechtsanwälte mit zwanzigjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet zuverlässig überprüft werden.