Fristlose Kündigung wegen Vortäuschen der Impfunfähigkeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 14.12.2023 – 2 AZR 55/23):
„Ein in der Patientenversorgung eingesetzter Arbeitnehmer, der im Geltungsbereich von § 20a IfSG idF vom 10. Dezember 2021 wahrheitswidrig behauptet, aufgrund einer ärztlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er vorläufig nicht gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 geimpft werden könne, verletzt in erheblicher Weise eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht.“
Ergänzende Hinweise
Anders als die erste Instanz und in Übereinstimmung mit der zweiten Instanz erkennt das BAG, dass die Täuschung über eine angebliche Impfunfähigkeit den Arbeitsplatz kostet, das auch ohne vorherige und einschlägige Abmahnung. Für die Entscheidung des BAG war sicherlich maßgeblich, dass es sich bei der Arbeitnehmerin um eine Person gehandelt hat, die in der Patientenversorgung eingesetzt war.