Freigebige Zuwendung bei einer Abfindungszahlung für den Fall der Scheidung einer Ehe?
Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) wie folgt entschieden (BFH, Urt. v. 01.09.2021 – II R 40/19, DB 2022, 309):
„Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind (´Bedarfsabfindung´), liegt keine freigebige Zuwendung vor.“