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Freier Mitarbeiter in der ambulanten 24 Stunden-Pflege ist sozialversicherungspflichtig

Bei Statusfragen immer zum Anwalt!
Freier Mitarbeiter in der ambulanten 24 Stunden-Pflege ist sozialversicherungspflichtig
Aktuelles
29.06.2021

Freier Mitarbeiter in der ambulanten 24 Stunden-Pflege ist sozialversicherungspflichtig

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Pflegekräfte als freie Mitarbeiter sind in der Praxis nach wie vor Alltag. Sowohl in Betriebsprüfungen als auch in Statusverfahren der Deutschen Rentenversicherung werden die freien Mitarbeiter regelmäßig als abhängig Beschäftigte eingestuft. Es drohen den Pflegeeinrichtungen dann hohe Nachzahlungen von Sozialbeiträgen. Dabei ist die Frage der freien Mitarbeiter in stationären Einrichtungen im Sinne einer Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht geklärt (BSG, Urt. v. 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R). Die Einstufung in ambulanten Einrichtungen ist dagegen weiter offen.

Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urt. v. 05.05.2021 –  L 7 BA 20/18 – für eine Pflegekraft die Feststellung als Beschäftigter bestätigt:

„Das BSG hat in seinem Beschluss vom 17. März 2015 – B 3 P 1/15 S u. a. – juris Rn. 11, der die Abrechnung einer durch ehrenamtliche Mitarbeiter erbrachten Pflegesachleistung zum Gegenstand hatte, unter Hinweis auf § 36 Absatz 1 Satz 3 SGB XI vertreten, dass ein Pflegedienst (…) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe, (…), nicht durch Personen erbringen kann, die außerhalb eines Anstellungsverhältnisses tätig sind, (…)“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Die Entscheidung des LSG steht im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Bewertungskriterien der Rechtsprechung. Allerdings ist der Beschluss des BSG vom 17.03.2015 in der dargestellten grundsätzlichen Bewertung wohl so nicht zu verstehen. So hat das BSG für die Frage der sozialrechtlichen Einordnung vom Physiotherapeuten entschieden, dass die Frage der fehlenden Abrechnungsbefugnis gegenüber den Krankenkassen keinen Einfluss auf den sozialrechtlichen Status hat. Jedoch hat das LSG die Einbindung der Pflegekraft in den Betriebsablauf zutreffend als entscheidend bewertet. Der Pflegekraft verblieb nach Übernahme der Aufträge (fast) kein eigener Gestaltungsspielraum. Der rechtliche Status der Pflegekraft als abhängiger Beschäftigter wird auch nicht dadurch beeinflusst, dass er bereits für mehrere Auftraggeber tätig war. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und ist bei dieser Art der Fälle regelmäßig nicht ausschlaggebend.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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