Findet das AGG auch auf Praktikanten Anwendung?
Ja, das ist möglich, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 23.11.2023 – 8 AZR 212/22 m. Anm. Darm-Tobaben in DB 2024, 1278). Im Leitsatz der Entscheidung des Gerichts heißt es:
„Dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG unterfallen auch Praktikanten, die iSv. § 26 BBiG eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben.“