Fiktive Zurechnung von Mindestentgeltansprüchen beim Unterhalt
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat im amtlichen Leitsatz zu 2.) wie folgt entschieden (OLG Celle, Beschl. v. 11.05.2023 – 21 WF 43/23, NJW-Spezial 2023, 741):
„Dem unterhaltspflichtigen Elternteil, der seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachkommt, können Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit sowie aus einer zumutbaren Nebentätigkeit effektiv zugerechnet werden. Hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes kann nicht nur auf den gesetzlichen Mindestlohn abgestellt werden. Vielmehr können insoweit auch die tarifvertraglichen Mindestentgelte für ungelernte Arbeitskräfte herangezogen werden. Nach § 2 der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche beträgt das Mindestentgelt ab Mai 2023 13,90 €/Std..“