Feiertagszuschlag an Allerheiligen - Auslegung von §§ 8, 43 TV-L
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte über einen Feiertagszuschlag zu entscheiden (LAG Hamm, Urt. v. 11.1.2024 – 11 Sa 936/23).
Ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in NRW hatte an Allerheiligen in Hessen zu arbeiten. Das Gericht ist der Auffassung, dass für die Arbeit in Hessen keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge nach § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i.d.F.d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L hat.
Da der Frage der Auslegung von §§ 8, 43 TV-L grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.