Fahrtenbuchauflage trotz eingeräumten Verkehrsverstoßes
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat eine Fahrtenbuchauflage als rechtmäßig angesehen, obwohl der Halter des Kfz gegenüber der Behörde eingeräumt hatte, den Verkehrsverstoß begangen zu haben (VG Mainz, Beschl. v. 02.03.2022 – 3 L 68/22.MZ). Die Besonderheit des Falles lag darin, dass im Hinblick auf ein sog. Blitzerfoto Zweifel daran bestanden, dass es tatsächlich der Kfz-Halter war, der den Verkehrsverstoß begangen haben sollte.