ETL-Rechtsanwälte (RA Pasler) gewinnen vor dem Bundesarbeitsgericht!
Mandanten der ETL-Rechtsanwälte in Rostock unterhalten ein tarifgebundenes Zeitarbeitsunternehmen, das arbeitszeitlich überwiegend Schweißer an Kraftwerkswartungsbetriebe verleiht. Das Arbeitsgericht Wiesbaden verurteilte die Mandanten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von 434.300,00 Euro.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hob dieses Urteil auf die Berufung der ETL-Rechtsanwälte auf und wies die Klage der Urlaubskasse des Baugewerbes u.a. mit der Begründung ab, dass Arbeiten an Industrieanlagen nicht dem Bauwerksbegriff des § 101 Abs.2 SGB III unterfallen. Als Zeitarbeitsunternehmen unterfällt die Mandantin nicht dem Verfahrenstarifvertrag des Sozialkassenverfahrens (VTV) sondern würde unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AentG allenfalls dem Urlaubskassenverfahren unterfallen. Beiträge dafür würden 303.650,00 Euro der Klagesumme ausmachen. Da für Zeitarbeitsunternehmen eine Beitragspflicht nur besteht, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen gemäß § 101 SGB III erbringt, kommt es auf die Baubetriebe-Verordnung an (§ 109 SGB III). Der Bauwerksbegriff des VTV ist weiter gefasst als der des § 101 SGB III, beide Vorschriften erfassen jedoch den Rohrleitungsbau. Nach der funktionalen Betrachtungsweise des Bundesarbeitsgerichts kommt es bei der Definition des Bauwerks nicht allein darauf an, ob dieses aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellt, sondern auch darauf, ob sich die Montageleistungen auf eine technische Anlage beziehen. Da die Schweißarbeiten im Wesentlichen an Tragrohrsystemen technischer Anlagen ausgeführt werden, die selbst keine Rohrleitungen im Sinne der Baubetriebe-Verordnung sind, unterfallen diese Tätigkeiten nicht dem § 101 SGB III. Tragrohrsysteme sind etwas anderes als Rohrleitungen. Da die Abgrenzung des Anwendungsbereiches des VTV bzw. von § 6 AentG und § 101 Abs. 2 SGB III gegenüber dem Anlagenbau nicht hinreichend geklärt sei hat das LAG die Revision zugelassen.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Revision mit Hinweis vom 07.09.2023 keine Erfolgsaussicht beigemessen.
Die Revision ist unzulässig. Die Baubetriebe-Verordnung enthält keine Generalklausel wie der VTV in § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Die Urlaubskasse hat diese Würdigung des LAG, die sich ausschließlich auf den Rohrleitungsbau bezieht und eine Abgrenzung zum Anlagenbau vornimmt, nicht angegriffen. Dankenswerterweise hat das Bundesarbeitsgericht jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Revision auch unbegründet wäre. Die Abgrenzung baulicher Tätigkeiten zum Bereich Anlagen- und/oder Industriemechanik bzw. des Metallbaus ist – so wie sie das Hessische LAG vornimmt – nicht zu beanstanden.
Die Urlaubskasse hat daraufhin die Revision zurückgenommen.