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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zum WissZeitVG entschieden (BAG Urt. v. 02.02.2022 – 7 AZR 573/20). Demnach ist der durch die Gesetzesnovelle im Jahr 2016 in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 WissZeitVG eingefügte Zusatz („zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung“) ein eigenständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal, an das keine überzogenen Voraussetzungen zu stellen sind.
Rechtlicher Hintergrund
Das LAG Köln als Vorinstanz hatte entgegen der Gesetzesbegründung, nach der der erwähnte Zusatz nur eine Klarstellung des bisherigen Gesetzeszweckes sein sollte, die Auffassung vertreten, dass die bloße wissenschaftliche Arbeit und die damit typischerweise verbundenen Kompetenzzuwächse für eine Befristung nicht ausreichend seien. Es müsse darüber hinaus stets ein gewisses „Mehr“ an eigener wissenschaftlicher „Qualifizierungsförderung“ geben, anderenfalls seien die im öffentlichen Bereich vielfach auf der Grundlage des WissZeitVG begründeten Befristungsverhältnisse auf Klage hin zu entfristen. Was genau die Voraussetzungen für eine solche individuelle „Qualifizierungsförderung“ sein sollten, ließ sich dem Urteil des LAG allerdings nicht hinreichend deutlich entnehmen.
Das BAG bestätigte das LAG in der Ansicht, dass der Zusatz „zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung“ ein weiteres, eigenständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal für eine wirksame Befristung sei. Das BAG leitet das aus dem Wortlaut, dem grammatikalischen Ausdruck, dem Gesamtzusammenhang, der Systematik sowie vor allem dem Zweck und der Regelungshistorie der Vorschrift ab. Es ist demnach nicht mehr, wie in der Vergangenheit, ohne Weiteres von einer Qualifizierungsförderung auszugehen. Der unbestimmte Rechtsbegriff muss demnach – anders als bisher – im Einzelfall positiv festgestellt werden.
Nach Einschätzung des BAG hat das LAG aber die Anforderungen an eine befristungstaugliche Qualifizierungsförderung überspannt und damit den Rechtsbegriff letztlich verkannt. Es genüge, dass eine wissenschaftliche oder künstlerische Kompetenz angestrebt werde, die in irgendeiner Form zu einer beruflichen Karriere, auch außerhalb der Hochschule, befähige. Der Wortlaut hebe in einem eher weiten Sinn auf eine Qualifizierung und nicht auf ein Qualifizierungsziel ab. Dies entspreche auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hätte weder ein formales Qualifikationsziel noch die Feststellung eines gegenüber der wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistung gesondert zu quantifizierenden Kompetenzzuwachses gefordert. Daraus folge ein nicht zu enges Verständnis des Tatbestandsmerkmals. Das Tatbestandsmerkmal sei erfüllt, wenn eine dem persönlichen Befähigungszuwachs probate sowie den beruflichen Fortgang förderliche wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit an sich ausgeübt werde.
Fazit Das BAG stellt auf eine Norminterpretation ab, für die die „bloße“ Geeignetheit der Beschäftigung für einen individuellen Kompetenzerwerb ausreicht.