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Ethereum und „The Merge“ – steuerliche Auswirkungen

Ethereum und „The Merge“ – steuerliche Auswirkungen
Aktuelles
24.09.2022

Ethereum und „The Merge“ – steuerliche Auswirkungen

Die Schritte von „The Merge“, also dem Wechsel im Konsensmechanismus vom Proof of Work- (PoW) zum Proof of Stake (PoS)-Verfahren im Ethereum-Netzwerk sind getan. Nicht alle Nutzer waren mit dem Wechsel einverstanden. So zeichnete sich schon im Vorhinein ab, dass ein Teil des Netzwerks an der Proof of Work-Validierung festhalten und es zu einer Spaltung des Systems durch Hard Fork kommen würde.

Das wirft für den an Ethereum Beteiligten die Frage auf, wie steuerlich mit etwaigen anlässlich einer Hard Fork erlangten Kryptowerten umzugehen ist. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) differenziert in seinem Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token“ danach, ob die Kryptowerte vor der Hard Fork im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten werden.

Werden die Kryptowerte im Betriebsvermögen gehalten und sollen auch die neu erlangten Kryptowerte Betriebsvermögen sein, soll es sich nach Auffassung des BMF um neue Wirtschaftsgüter handeln. Wir erinnern an dieser Stelle daran, dass die Frage, ob es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, derzeit beim Bundesfinanzhof (IX R 3/22) geklärt wird. Nach Auffassung des BMF soll bereits mit Anschaffung der ursprünglichen Kryptowerte auch eine Anschaffung der durch Hard Fork entstehenden Kryptowerte erfolgt sein. Durch Aufteilung auf beide Kryptowerte müsse der Steuerpflichtige die jeweiligen Anschaffungskosten ermitteln. Der Aufteilungsmaßstab richte sich nach dem Verhältnis der Marktkurse der Kryptowerte im Zeitpunkt der Hard Fork. Soweit den abgespaltenen Kryptowerten nach einer Hard Fork kein Wert beigemessen werden könne, verblieben die Anschaffungskosten bei den vor der Hard Fork gebuchten Kryptowerten. Da das Abspaltprodukt bei früheren Hard Fork in vielerlei Fällen von Anfang an ein Nischendasein pflegte und wirtschaftlicher Wert allein im Falle kurzfristiger Abverkäufe realisiert werden konnte, bleibt Raum für die Argumentation zur Wertverteilung.

Werden die Kryptowerte dagegen im Privatvermögen gehalten, soll die Hard Fork nach Auffassung des BMF nicht zu Einkünften aus § 22 Nummer 3 EStG führen. Würden die aufgrund einer Fork erlangten Kryptowerte jedoch veräußert, sei der dabei erzielte Gewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zu versteuern, sofern die vor der Hard Fork gehaltenen Kryptowerte angeschafft wurden und der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage. Auch hier setzt die nach Auffassung des BMF mögliche Besteuerung jedoch die Wirtschaftsgutsqualität voraus. Hinsichtlich der Aufteilung der Anschaffungskosten gilt nach Auffassung des BMF das zum Betriebsvermögen Ausgeführte entsprechend. Der Anschaffungszeitpunkt der neu erhaltenen Kryptowerte entspreche ebenfalls dem Anschaffungszeitpunkt der vor der Hard Fork gehaltenen Kryptowerte. Dies hat vor allem für die Bemessung der Jahresfrist Relevanz und kann den Steuerpflichtigen unter Umständen im Falle kurzfristiger Abverkäufe aus der schädlichen Jahresfrist katapultieren.

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Dr. jur. Benedikt Krüger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerecht

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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