Erschütterter Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das Arbeitsgericht (ArbG) Neumünster hat entschieden, dass sich ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung daraus ergeben können, dass eine am Folgetag der Eigenkündigung des Arbeitnehmers ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdeckt (ArbG Neumünster, Urt. v. 23.09.2022 – 1 Ca 20 b/22). Daran ändere sich nichts dadurch, dass die gesamte Dauer der verbliebenen Kündigungsfrist durch eine Erst- und mehrere Folgebescheinigungen abgedeckt worden ist.