Erhöhung Mindestunterhalt für minderjährige Kinder zum 01.01.2022
Die Erhöhung des Mindestunterhalts ist begründet in der Entscheidung des Gesetzgebers in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612a Abs. 1 BGB und führt dazu, dass Kinder der ersten Altersstufe (bis 6 Jahre) ab dem 01.01.2022 nunmehr einen Unterhaltsbedarf in Höhe von 396,00 € statt wie bisher 393,00 € besitzen. Für die Kinder der zweiten Altersstufe (6-12 Jahre) beträgt dieser dann ab dem 01.01.2022 455,00 € statt wie bisher 451,00 € und für die Kinder der dritten Altersstufe (12-18 Jahre) 533,00 € statt wie bisher 528,00 €.
Diese Beträge ergeben sich aus der 4. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2021 I, 5066.