Erfordert die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO Aufstellung einer Liquiditätsbilanz?
Nein, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 28.06.2022 – II ZR 112/21). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:
„Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO muss nicht durch Aufstellung einer Liquiditätsbilanz, sondern kann auch mit anderen Mitteln dargelegt werden.“