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Erfolgreiche Klage gegen das Landesjustizprüfungsamt in NRW

Erfolgreiche Klage gegen das Landesjustizprüfungsamt in NRW
Aktuelles
03.02.2024

Erfolgreiche Klage gegen das Landesjustizprüfungsamt in NRW

Das Bundesverwaltungsgericht hat (BVerwG) – ebenso wie die Vorinstanzen – einem Kläger Recht gegeben, der sich gegen die Benotung seiner juristischen Prüfungsarbeiten im Rahmen des sog. Referendarexamens (= 2. Staatsexamen) gewehrt hatte (BVerwG, Beschl. v. 14.12.2023 – 6 B 12.23). Eine Schlappe für das LJPA in Nordrhein-Westfallen! Immerhin musste der angehende (Voll-)Jurist fünf Jahre auf die Entscheidung des BVerwG warten. Im Leitsatz zu 1.) und 2.) der Entscheidung des BVerwG heißt es:

„Ob Rechtsschutz gegen prüfungsrechtliche Entscheidungen durch die Erhebung einer Anfechtungsklage oder einer Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage zu suchen ist, richtet sich nach der Ausgestaltung der konkreten Prüfungsordnung.

In einem in zulässiger Weise angestoßenen Überdenkensverfahren sind die Prüfer nicht auf die Berücksichtigung jeweils für sich genommen durchgreifender Einwände beschränkt.“

In der Begründung des Beschlusses v. 14.12.2023 heißt es zur statthaften Klageart:

„Wird mit einer Klage nicht unmittelbar eine bessere Bewertung einer Prüfungsleistung, sondern – wie im Fall einer verhängten Sanktion – die Aufhebung einer Entscheidung begehrt, die nach der Ausgestaltung der konkreten Prüfungsordnung den weiteren Fortgang des Prüfungsverfahrens versperrt, steht dem betroffenen Prüfling als statthafte Klage die Anfechtungsklage als mit Blick auf sein Rechtsschutzziel notwendiger und zugleich hinreichender Rechtsbehelf zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3.18 – BVerwGE 164, 379 Rn. 8, 10 ff., 29). Demgegenüber ist in einer Konstellation, in der ein Prüfling eine Neubewertung oder eine Wiederholung von Prüfungsleistungen erstrebt und nach der jeweiligen rechtlichen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens als nächster Schritt in diesem Verfahren eine darauf bezogene Entscheidung in der Form eines Verwaltungsakts vorgesehen ist, dem Rechtsschutzinteresse des Prüflings am besten durch die Erhebung einer Verpflichtungsklage in der Form einer Bescheidungsklage gedient. In Bezug auf einen zuvor ergangenen belastenden Prüfungsbescheid schließt das Bescheidungsbegehren – soweit erforderlich – ein Anfechtungsbegehren ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 – 6 C 8.11 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 413 Rn. 10 sowie auch bereits: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 38.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 279).

Hier ist die letztgenannte Konstellation gegeben.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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