Erfolgloser Eilantrag eines ungeimpften Zahnarztes gegen infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat die Beschwerde eines Zahnarztes gegen eine Entscheidung der Vorinstanz zurückgewiesen, mit der diese seinen Eilantrag gegen ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot abgelehnt hatte (OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.09.2022 – 14 ME 297/22).
In der Pressemitteilung des OVG v. 08.09.2022 heißt es:
„Nach § 20a Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen unter anderem Personen, die in Arzt- und Zahnarztpraxen tätig sind über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Corona-Virus verfügen. Da der Antragsteller einen solchen Nachweis nicht vorlegte, untersagte ihm das Gesundheitsamt am 9. Juni 2022, bis zum 31. Dezember 2022 in seiner Zahnarztpraxis oder in einer anderen in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtung tätig zu sein. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück am 25. Juli 2022 abgelehnt.
Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Zahnarztes hat der 14. Senat heute zurückgewiesen, weil das angegriffene Tätigkeitsverbot voraussichtlich rechtmäßig sei. Es finde seine Rechtsgrundlage in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG. Danach könne das Gesundheitsamt einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlege, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung betrete oder in einer solchen Einrichtung tätig werde. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die wie bei dem hier strittigen Tätigkeitsverbot im Ergebnis darauf hinauslaufe, eine Regelung in einem Gesetz jedenfalls vorläufig nicht anzuwenden, verlange wegen des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz), dass der Grundrechtsverstoß durch das Gesetz evident bzw. offenkundig sei. Eine solche offensichtliche Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG sei aber nicht festzustellen.
Das Bundesverfassungsgericht habe am 27. April 2022 entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität sowie das daran geknüpfte Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot verfassungsgemäß seien (Az.: 1 BvR 2649/21). In der Begründung seiner Entscheidung habe es ausgeführt, dass nach überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Übertragungsgefahr durch die Covid-19-Impfung auszugehen sei. Die ursprüngliche gesetzgeberische Prognose, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikron-Variante des Coronavirus eine noch relevante Schutzwirkung entfalten, sei nach wie vor nicht durchreifend erschüttert worden. Dies gelte insbesondere auch für die Prognose des Gesetzgebers, die verfügbaren Impfstoffe könnten vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Übertragungsrisikos beitragen.
Hiervon ist der Senat auch bei seiner heutigen Entscheidung weiter ausgegangen. Die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht derart geändert, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung schütze in nennenswertem Umfang vor einer Infektion und einer weiteren Übertragung des Virus, unzutreffend geworden und deshalb nunmehr von einer offenkundigen materiellen Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG auszugehen wäre.
Auch habe das Gesundheitsamt das ihm bei seiner konkreten Entscheidung gegenüber dem Antragsteller zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere bestünden im Eilverfahren auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Tätigkeitsverbotes, das dem Schutz von Gesundheit und Leben der Patientinnen und Patienten des Antragstellers diene. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner angegriffenen Entscheidung auch zutreffend berücksichtigt, dass gerade ein Zahnarzt unmittelbaren und engen Kontakt zu den Gesichtern seiner Patientinnen und Patienten habe, vor allem auch zu deren Mund- und Nasenöffnungen, und dass dadurch die Übertragungswahrscheinlichkeit ohnehin bereits erhöht sei.
Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.“