Erbschaftsteuer schon wieder auf dem Prüfstand
In einem AdV hat das FG Münster § 13b Abs.2 S. 2 ErbStG für verfassungswidrig erklärt (FG Münster, Beschl. v. 03.06.2019 – 3V 3697/18). Bei der Prüfung des Verwaltungsvermögenstest handelt es sich um das Einfallstor, ob die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen gewährt werden. Wenn bereits auf dieser Stufe das vorhandene Verwaltungsvermögen (90 % – Prüfung) übersteigt, entfallen sämtliche Begünstigungen nach § 13a ErbStG. Das absurde dieser Regelung ist, dass im Zähler das Verwaltungsvermögen netto und zwar ohne Schuldenverrechnung angesetzt wird, während im Nenner der Wert des Betriebsvermögens mit seinem Bruttowert (nach Schuldenverrechnung) einbezogen wird. Damit werden mathematisch zwei verschiedene Rechengrößen ins Verhältnis gesetzt. Auf die Spitze getrieben bedeutet das, wenn ein Tag vor der Schenkung von Betriebsvermögen die vorhandenen Finanzmittel zur Verrechnung von Schulden eingesetzt worden wären, wäre die Verwaltungsvermögensquote auf 0 % gefallen. Dieses Beispiel zeigt, wie absurd und willkürlich die jetzige Gesetzeslage ist.
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH im Hauptsacheverfahren erneut die Verfassungswidrigkeit der ErbStG feststellen wird. Jeder Mandant, dem die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen versagt wurde, sollte ebenfalls AdV mit Hinweis auf das FG Münster beantragen.