Entzug der Möglichkeit der Nutzung eines Dienstwagens
Das Landearbeitsgericht (LAG) Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um den Entzug eines zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens ging (LAG Hamm, Urt. v. 23.01.2024 – 6 Sa 1030/23). Nach Einschätzung des Gerichts ist die (arbeits-)vertraglich zugesagte Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung grundsätzlich so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zu leisten hat. Die Änderung eines Arbeitsaufgabe stellt nicht in allen Fällen einen anzuerkennenden Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung dar. Das gelte auch dann nicht, wenn der geldwerte Vorteil der Privatnutzung weniger als 25% der Gesamtvergütung ausmachte. Im Ergebnis hat der Arbeitnehmer – anders als in der Vorinstanz – gegenüber seinem Arbeitgeber obsiegt.