Entziehung der Fahrerlaubnis und Punktesystem des § 4 StVG
Das OVG Münster (Beschl. v. 10.12.2010, Az. 16 B 1392/10) hat entschieden: Vom Punktesystem des § 4 StVG darf nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden. Dazu müssen Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der Kraftfahrer auch dann nicht zu verkehrsordnungsmäßigem Verhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Punktesystem durchlaufen hat.