Entgeltumwandlung in Gestalt einer Direktversicherung kann nicht gepfändet werden
ETL Rechtsanwalt Thorsten Simon von der TGM Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft setzt ich für seine Mandantschaft beim Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolgreich für seine Mandantschaft durch (BAG, Urt. v. 14.10.2021 – 8 AZR 96/20).
Das erstrittene Urteil ist für gepfändete Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung. Denn Beiträge eines Arbeitgebers für eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung können demnach nicht gepfändet werden. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und werden ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. Dies gilt selbst dann, wenn die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung erst dann getroffen wird, nachdem der Beschäftigte bereits wegen seiner Schulden einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten hat. Zu beachten ist hierbei jedoch als Grenze im Hinblick auf eine mögliche Sittenwidrigkeit § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAGV.
Mithin wird hierdurch der besondere Schutz der betrieblichen Altersversorgung, welcher politisch gewünscht ist, manifestiert.