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Enteignung ist keine Veräußerung

Enteignung ist keine Veräußerung
Aktuelles
07.03.2020

Enteignung ist keine Veräußerung

Wird ein Grundstück verkauft, ist der Veräußerungsgewinn gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Schon seit längerer Zeit ist umstritten, ob eine Enteignung solch eine schädliche Veräußerung sein kann.

Mit dieser Frage hatte sich nun der Bundesfinanzhof zu beschäftigen. In dem zugrundeliegenden Fall mussten Eheleute ein Grundstück wenige Jahre nach dessen Erwerb aufgrund einer Enteignung an die Stadt übertragen. Dafür erhielten sie eine Entschädigung.

Das Finanzamt sah den Vorgang als Veräußerung an und wollte den entsprechenden Gewinn versteuern.

Die klare Antwort des BFH: Nein! Eine Enteignung ist keine Veräußerung! (BFH, Urt. v. 23.07.2019 – IX R 28/18). Eine Veräußerung sei ein freiwilliges Rechtsgeschäft. Eine Enteignung erfolge hingegen durch staatlichen Hoheitsakt – und somit gegen bzw. ohne den Willen des Betroffenen.

Von daher ist die Entschädigung im Rahmen einer Enteignung eines Grundstücks nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig.

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Autor(en)


Dietrich Loll, LL.M.
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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