Eine vom Arbeitnehmer gegenüber einem Kunden unentgeltlich angebotene Gefälligkeit begründet keine außerordentliche Kündigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte über eine arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung zu entscheiden (LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 15. Februar 2024 – 8 Sa 845/23).
In den Leitsätzen der Entscheidung heißt es:
„Eine in einem Einzelfall vom Arbeitnehmer gegenüber einem Kunden des Arbeitgebers angebotene, dem Umfang nach geringfügige und unentgeltliche Gefälligkeitsleistung in dessen Marktbereich ist als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung bereits an sich nicht geeignet, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erbracht werden sollte und dadurch geschützte Markt- oder Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers nicht berührt werden. Auf die rechtliche Einordnung der fraglichen Leistung als Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG kommt es dabei nicht an.“