Eine Urlaubsreise als Anlass, nicht aber als Bedingung für eine Erbeinsetzung
Das Landgericht (LG) Hagen hatte über die Auslegung eines Testaments zu entscheiden (LG Hagen, Teilurteil v. 02.06.2023 – 4 O 265/22, NJW-Spezial 2023, 488). Im Leitsatz zu 1.) heißt es:
„Die Formulierung, ein Testament solle ´für den Fall, daß ich nicht aus meinem Urlaub zurückkomme´, gelten, kann als bloße Beschreibung des Anlasses der Testamentserrichtung – statt als Bedingung – auszulegen sein. Hierfür spricht es, wenn der Inhalt der testamentarischen Anordnungen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt erkennen lässt und wenn der Erblasser das Testament über den im Testament bezeichneten aktuellen Anlass hinaus bestehen lässt (OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1996 – 15 W 63/96, juris Rn. 21; KG, Beschl. v. 24.04.2018 – 6 W 10/18, BeckRS 2018, 9285 Rn. 16).“