Einbruchsdiebstahl trotz nicht eindeutiger Spurenlage
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 17.04.2024 – IV ZR 91/23 [Leitsatz]):
„Der Senat hält daran fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 – IV ZR 171/13, VersR 2015, 710 Rn. 22).“