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Ein Polizeibeamter, der eingenommene Verwarnungsgelder für sich verwendet, macht sich wegen Untreu (§ 266 StGB) strafbar

Ein Polizeibeamter, der eingenommene Verwarnungsgelder für sich verwendet, macht sich wegen Untreu (§ 266 StGB) strafbar
Aktuelles
28.11.2022

Ein Polizeibeamter, der eingenommene Verwarnungsgelder für sich verwendet, macht sich wegen Untreu (§ 266 StGB) strafbar

Siehe dazu BayObLG, Urt. v. 28.09.022 – 206 StRR 157/22:

„a. Voraussetzung des hier einzig in Betracht kommenden Treubruchstatbestands gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist das Bestehen einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Der tatsächlichen Einwirkungsmacht auf fremdes Vermögen muss ein besonders schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegen. Wie das Landgericht im Ausgangspunkt noch zutreffend erkannt hat, sind wegen der Weite des Tatbestandes die durch § 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich geschützten Treueverhältnisse auf die Fälle zu beschränken, in denen für den Betreuenden eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermögen begründet wird. Erforderlich ist, dass sich die Vermögensfürsorge als Hauptpflicht, also als zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung darstellt. Sie darf nicht nur untergeordnete Bedeutung haben, sondern muss typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses sein (BGH, Beschluss vom 5. März 2013, 3 StR 438/12, juris Rn. 9). Sie hat sowohl über allgemeine vertragliche und Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten als auch über allein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten weit hinauszugehen (BGH, Beschluss vom 5. März 2013, 3 StR 438/12, NJW 2013, 1615 Rn. 9; Beschluss vom 26. Mai 1983, 4 StR 265/93, NStZ 1983, 455 und st. Rspr; vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 266 Rn. 33 m.w.N.).

Es muss hinzukommen, dass dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird (BGH NJW 2013, 1615 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 1. April 2008, 3 StR 493/07, BeckRS 2008, 12627 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010, 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, Rn. 108 ff.). Diesbezüglich ist, was das Landgericht verkannt hat, jedoch nicht nur auf die Weite des dem Täter eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern es kommt auch auf das Fehlen von Kontrollen an, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (BGH NJW 2013, 1615 Rn. 9; Beschluss vom 1. April 2008, 3 StR 493/07, BeckRS 2008, 12627 Rn. 10; Schünemann in LK-StGB, 12. Aufl. 2012, § 266 Rn. 86; Fischer, StGB § 266 Rn. 37).

  1. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich das festgestellte Handeln des Angeklagten als Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB dar.
  2. Durch den Zugriff auf die ihm dienstlich anvertrauten Gelder hat der Angeklagte, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht nur seine allgemeine Treuepflicht als Beamter gegenüber seinem Dienstherrn und, anders als das Landgericht meint, nicht nur eine beamtenrechtliche Nebenpflichten verletzt. Er hat vielmehr im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten als Polizeivollzugsbeamter gehandelt. Mit dem Kernbereich ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten angesprochen, der im Mittelpunkt seines konkreten Amts im funktionellen Sinne (Dienstposten) steht. Zu den Kernpflichten eines mit der Einnahme und Behandlung von Verwarnungsgeldern betrauten Polizeibeamten gehört, dass dieser die ihm dienstlich anvertrauten Gelder ordnungsgemäß verwaltet und abrechnet. Der Dienstherr ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines solchen Beamten beim Umgang mit den ihm anvertrauten Geldern angewiesen. Das gilt umso mehr, als eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Polizeibeamten unmöglich ist, sie deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden muss (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Urteil vom 25. September 2013, 16a D 12.1369, BeckRS 2013, 59062 Rn. 47; Urteil vom 21. Januar 2015,16a D 13.1904, juris Rn. 87 m.w.N.; Urteil vom 28. September 2016, 16a D 13.2112 juris Rn. 50, jeweils zur Veruntreuung von Verwarnungsgeldern durch Polizeibeamte). Es bestand also eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung des Angeklagten in Bezug auf die ihm anvertrauten Verwarnungsgelder, wie sie von § 266 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird, und die der Angeklagte in evidenter und schwerwiegender Weise verletzt hat.
  3. Die Revision beanstandet ferner zu Recht die Würdigung des Berufungsgerichts, dass es dem Angeklagten bei der Wahrnehmung der Vermögensinteressen hinsichtlich der Aufbewahrung und der Abführung des vereinnahmten Geldes an der für den Tatbestand erforderlichen Selbständigkeit gefehlt habe, er stattdessen durch strikte Weisungen ohne jeglichen verbleibenden Spielraum für selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen gebunden gewesen sei.

(1) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Rechtsprechung, dass sich ein Verkehrspolizeibeamter, der ein Verwarnungsgeld in der Absicht kassiert, es für sich zu behalten, in jedem Fall der Untreue strafbar macht, in dieser Allgemeinheit zu folgen ist (OLG Köln, Urteil vom 12. Februar 1963, Ss 335/62, NJW 1963, 1992; OLG Koblenz, Urteil vom 3. Oktober 1974, 1 Ss 206/74, GA 1975, 122; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 1957, 2 StR 481/57 betreffend die Entnahme eingenommener Gelder durch den Verwalter eines Fahrkartenschalters; kritisch zur Entscheidung des OLG Köln, mangels eigener Dispositionsbefugnis des Beamten lediglich Unterschlagung annehmend, Dierlamm/Becker in MünchKomm-StGB, 4. Aufl. 2022, § 266 Rn. 65; Schünemann in LK-StGB, 12. Auflage 2012, § 266 Rn. 82; Saliger in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl. 2021, § 266 Rn. 14).

(2) Denn jedenfalls nach den festgestellten Besonderheiten des konkreten Falls verfügte der Angeklagten für den Umgang mit den eingenommenen Geldern in tatsächlicher Hinsicht über einen weiten Spielraum. Zwar galt die Verpflichtung des einzelnen Beamten, nach Einnahme von 250,00 Euro, jedenfalls aber einmal im Monat, über die Einnahmen Rechnung zu legen und diese abzuführen (UA S. 6). Nach den insoweit ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts wurde die Einhaltung dieser Verpflichtung indessen nicht kontrolliert (UA S. 17). Ob die ebenfalls bestehende Verpflichtung, vor Ausgabe eines neuen Blocks jeweils über den verbrauchten Block abzurechnen, auf der Dienststelle kontrolliert wurde, ist den Feststellungen zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen. Es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass auch diese dienstliche Vorgabe nicht lückenlos eingehalten wurde. Nach der Einlassung des Angeklagten (UA S. 11) haben im Tatzeitraum keine derartigen Kontrollen stattgefunden; nach der vom Gericht als glaubwürdig behandelten Aussagen der Zeugin D. (UA S. 15) hat es Kontrollen, ob Vorschriften eingehalten wurden, „wohl“ nicht gegeben. Jedenfalls aus dem Umstand, dass es dem Angeklagten gelingen konnte, über mehrere Jahre hinweg, im Zeitraum von Mai 2015 bis Januar 2018, mindestens 26 Verwarnungsblöcke zu erhalten, ohne über diese jemals abrechnen zu müssen (UA S. 18), lässt sich aber ersehen, dass es auch insoweit an stringenten Kontrollen mangelte. Im Hinblick auf diese besonderen Gegebenheiten kommt dem Umstand, dass der Angeklagte aufgrund bestehender dienstlicher Verpflichtung nicht so handeln durfte wie geschehen, gegenüber seinen tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen des Tatbestands des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es war ihm über Jahre möglich, ohne gleichzeitige Steuerung und Überwachung mit den Geldern nach eigenem Ermessen zu verfahren. Es fehlte in einem solchen Maße an dienstlichen Kontrollen bezüglich der Höhe und des Verbleibs der Verwarnungsgelder, dass er im Ergebnis das ihm anvertraute Fremdvermögen faktisch selbständig verwaltete und darauf nach seinem Belieben zuzugreifen konnte. Mit dessen Verwendung zu eigenen Zwecken hat er gleichzeitig dem staatlichen Vermögen Nachteil in der jeweiligen Höhe zugefügt, mithin den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB in objektiver Hinsicht verwirklicht. An einem entsprechenden Tatvorsatz besteht nach den Feststellungen ebenfalls kein Zweifel.“

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