Ein Leiharbeitnehmer darf vorübergehend auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt werden
Der EuGH hat eine im Wege der Vorabentscheidung an ihn herangetragene Frage zur Arbeitnehmerüberlassung beantwortet (EuGH, Urt. v. 17.03.2022 – C-232/20, NJW-Spezial 2022, 275 f.). Zu Punkt 1.) der Entscheidungszusammenfassung heißt es am Ende des Urteils:
„Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff ´vorübergehend´ der Überlassung eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis mit einem Leiharbeitsunternehmen hat, an ein entleihendes Unternehmen, die zur Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz erfolgt, der dauerhaft vorhanden ist und der nicht vertretungsweise besetzt wird, nicht entgegensteht.“