Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Gesellschaftsanteil ist als abspaltbares Sondervermögen anzusehen
Ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil unterliegt auch dann der Dauertestamentsvollstreckung, wenn der Erbe bereits Gesellschafter ist.
(BGH, Beschluss vom 12.03.2024, Az. II ZB 4/23)
Sachverhalt
In einem Rechtsstreit zwischen drei Kommanditisten einer GmbH & Co. KG beerbte ein Mitgesellschafter (Kläger) einen anderen (Beklagter). Der Kommanditanteil des Beklagten/Erblassers stand jedoch unter Dauertestamentsvollstreckung. Es stellte sich die Frage, ob bzw. wie wegen des bei Personengesellschaften geltenden Grundsatzes der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft (jeder Gesellschafter kann nur einen Anteil halten) der Rechtsstreit überhaupt fortgesetzt werden konnte, wenn der Kläger den Kommanditanteil eines Beklagten erbt.
Entscheidung
Der BGH bestätigt die Sichtweise der Vorinstanz:
Bei der Erbfolge in einen Kommanditanteil sei Testamentsvollstreckung uneingeschränkt möglich, sofern sie, wie im Streitfall, im Gesellschaftsvertrag zugelassen sei. Dies gelte auch dann, wenn der Erbe bereits Gesellschafter sei. Zwar sei die Beteiligung eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft notwendig eine einheitliche. Von diesem Grundsatz müsse bei Testamentsvollstreckung allerdings aus praktischen Bedürfnissen eine Ausnahme gemacht werden.
Weiter führt der BGH aus:
Ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil unterliegt auch dann der Dauertestamentsvollstreckung, wenn der Erbe bereits Gesellschafter ist.
Mit der h.M. im Schrifttum (…) ist der der Testamentsvollstreckung unterliegende Gesellschaftsanteil als abspaltbares Sondervermögen anzusehen. Der das Recht der Personengesellschaften beherrschende Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft steht dem nicht entgegen, weil sich der der Testamentsvollstreckung unterliegende Gesellschaftsanteil angesichts der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über die im Gesellschaftsanteil verkörperten Rechte nicht uneingeschränkt mit einem bereits zuvor gehaltenen Gesellschaftsanteil des Erben vereinigt.
Hinweis
Die Entscheidung erleichtert die Gestaltung bei Nachfolgeplanungen. Auf bisherige Behelfslösungen kann verzichtet werden – der BGH bezeichnet diese i.ü. als unpraktikable „Ersatzkonstruktionen“.
Wichtig ist, dies gilt gleichermaßen für Personengesellschaften wie für Kapitalgesellschaften, dass gesellschaftsvertragliche Regelungen und letztwillige Verfügungen aufeinander abgestimmt sein sollten und regelmäßig auf zwischenzeitliche Veränderungen zu prüfen und ggf. anzupassen sind.