E-Ladestationen
Das Amtsgericht (AG) Lübeck hat den Beschluss einer Eigentümerversammlung für ungültig erklärt (AG Lübeck, Urt. v. 11.02.2022 – 35 C 39/21, NJW-Spezial 2022, 386). Im Tenor der Entscheidung heißt es:
„Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.8.2021 zu TOP 14 (Elektromobilität) wird insoweit für ungültig erklärt, als beschlossen wurde, die Kostenverteilung für die Energieversorgung der beabsichtigten Ladestationen ´wie oben dargestellt auf alle Nutzer angemessen zu verteilen´.
Mit der Entscheidung des AG haben sich die Kläger erfolgreich gegen einen Beschluss der WEG-Versammlung gewehrt. Sie hatten die Auffassung vertreten, dass die der Teilanfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 14 zugrundeliegende Kostenregelung dem Gesetz und damit ordnungsgemäßer Verwaltung widerspräche. Nach der gesetzlichen Regelung sei eine Verteilung der Kosten zu gleichen Anteilen nicht vorgesehen, vielmehr müsse diese nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile erfolgen. Das AG gibt den Klägern im Ergebnis Recht.
In den Gründen der Entscheidung des AG heißt es:
„Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Vorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG berufen. Das liegt einerseits daran, dass aus dem Beschlussprotokoll vom 18.8.2021 nicht ersichtlich ist, dass die Wohnungseigentümer überhaupt an eine abweichende Verteilung der Kosten im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG dachten. Das liegt andererseits daran, dass eine Verteilung der Kosten abweichend zum gesetzlichen Regelfall nicht ausdrücklich beschlossen wurde.
Nach der Vorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG können Wohnungseigentümer eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels muss sachdienlich sein und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen (Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl. 2021, § 21 WEG Rn. 105).In diesem Rechtsstreit hat die Beklagte zwar gute Gründe vorgetragen, warum eine Verteilung der Kosten auf alle Nutzer der Wallboxen zu gleichen Teilen angemessen sein und von der Verteilung der Kosten auf die Nutzer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen abgewichen werden kann.
Jedoch ergibt sich eine derartige Begründung nicht aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 18.8.2021. Wenn unter Tagesordnungspunkt 14 unter anderem ausgeführt wird, dass sich die Kostenverteilung nach dem WEG richtet und wie oben dargestellt auf alle Nutzer angemessen zu verteilen sei im Sinne einer Kostentragungspflicht zu gleichen Teilen, macht dies vielmehr deutlich, dass die Wohnungseigentümer in ihrem Beschluss formal gar nicht entgegen der gesetzlichen Regelung entscheiden wollten. Die Darstellung im Protokoll legt vielmehr nahe, dass die abstimmenden Wohnungseigentümer dachten, die Kostenverteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz sei eine solche zu gleichen Teilen.
Letzteres ist aber, wie oben dargelegt, nicht der gesetzliche Maßstab der Kostenverteilung.“
Wenn von diesem gesetzlichen Maßstab nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG abgewichen werden soll, muss darüber hinaus diese abweichende Verteilung der Kosten im Regelfall ausdrücklich beschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere auch im Hinblick auf Rechtsnachfolger muss ein Beschluss nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG mit einer vom Gesetz abweichenden Kostenregelung deutlich erkennen lassen, inwieweit von den gesetzlichen Folgen des § 21 Abs. 1 WEG abgewichen werden soll (Jennißen, a.a.O., Rn. 108). Das ist hier nicht geschehen.“