Dürfen Vermieter von Wohnraum die Kosten für Rauchmelder auf ihre Mieter abwälzen?
Nein, meint der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2022 (BGH, Urt. v. 11.05.2022 – VIII ZR 379/20).
Zu §§ 1, 2 Nr. 17 BetrKV hat der BGH im Leitsatz wie folgt entschieden:
„Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.“