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Dürfen Krankenkassen Auskünfte aus strafrechtlichen Ermittlungsakten verlangen, um Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen?

Dürfen Krankenkassen Auskünfte aus strafrechtlichen Ermittlungsakten verlangen, um Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen?
Frage der Woche
09.12.2024 — Lesezeit: 1 Minute

Dürfen Krankenkassen Auskünfte aus strafrechtlichen Ermittlungsakten verlangen, um Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen?

Ja! In einem wegweisenden Beschluss hat das OLG Braunschweig bestätigt, dass Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt sind, Auskünfte aus Ermittlungsakten zu erlangen.

Die rechtliche Grundlage für diese Fragestellung bietet der § 474 Abs. 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO), nach dem Behörden unter bestimmten Voraussetzungen Zugriff auf Informationen aus strafrechtlichen Ermittlungen erhalten können. Ein kürzlich ergangener Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. August 2024, Aktenzeichen 1 VAs 1-3/23, hat spezifisch bestätigt, dass Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts diesen Anspruch geltend machen dürfen, um die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen von Ärzten im Rahmen der vertragsärztliche Versorgung zu überprüfen.

Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen sowohl für die Vertragsärzte als auch für die Versicherten. Für die Vertragsärzte bedeutet dies zunächst eine erhöhte Notwendigkeit, ihre Abrechnungspraktiken stets korrekt und transparent zu gestalten. Fehlende Sorgfalt oder gar betrügerische Abrechnungen können nun effektiver aufgedeckt werden, was nicht nur zu finanziellen Rückforderungen führen kann, sondern auch das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen birgt.

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Aigerim Rachimow
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