Dürfen britische Arbeitnehmer nach dem Brexit in Deutschland weiter arbeiten?
Seit dem 1. Januar 2021 haben britische Staatsangehörige, die bis dahin zum Arbeiten in Deutschland berechtigt waren, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt der Briten aus der EU. Die Rechte werden „eingefroren“. Diese Rechte bestehen „kraft Gesetzes“, die britischen Arbeitnehmer brauchen nichts zu tun, um diese geltend zu machen. Aber zum Nachweis, dass die britischen Arbeitnehmer diese Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen sie zwingend ein Dokument, das sie bei der Ausländerbehörde erhalten. Bis zum 30. Juni 2021 müssen daher Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnten und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen. Sie erhalten dann das neue Aufenthaltsdokument.
Britische Staatsangehörige, deren Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet am 31. Dezember 2020 endete und die kein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen haben, sind gemäß § 80a AufenthaltsV seit dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und können einen für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel bis zum 31. März 2021 im Bundesgebiet einholen. Eine im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2020 ausgeübte Erwerbstätigkeit darf bis zur Entscheidung über den Antrag ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel weiterhin ausgeübt werden.