Diskriminierung eines männlichen Bewerbers
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat zugunsten eines männlichen Bewerbers eine Diskriminierung nach dem AGG erkannt und dem Bewerber eine Entschädigung in Höhe von 1,5 der zu erwartenden monatlichen Bruttovergütung als Entschädigung zuerkannt (LAG Nürnberg, Urt. v. 13.12.2022 – 7 Sa 168/22). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:
„Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechtes liegt vor, wenn einem männlichen Bewerber um eine Stelle abgesagt wird mit der Begründung, ´unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände´.“