Die Wahl englischen Erbrechts ist nicht unbeschränkt möglich!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 29.06.2022 – IV ZR 110/21):
„Die Anwendung des gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht.“