Die Grundsätze zum Werkstattrisiko gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 12.03.2024 – VI ZR 280/22):
„Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinen Urteilen vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.“