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Die gerichtliche Anordnung oder Versagung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im Falle einer Pandemie ist nicht anfechtbar

Die gerichtliche Anordnung oder Versagung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im Falle einer Pandemie ist nicht anfechtbar
Aktuelles
28.09.2020

Die gerichtliche Anordnung oder Versagung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im Falle einer Pandemie ist nicht anfechtbar

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine gerichtliche Anordnung oder Versagung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im Falle einer Pandemie nicht anfechtbar sei (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 02.07.2020 – 4 Ta 200/20).

Mit ihrer Beschwerde wendete sich die Klägerin gegen die vorausgegangene Ablehnung ihres Antrags mit Beschluss des Arbeitsgerichts, den anberaumten Gütetermin von einem anderen Ort aus im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung wahrnehmen zu dürfen. Sie machte u.a. geltend, das Corona-Risiko liege am Gerichtsort um ein Vielfaches höher als am Sitz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Das Landesarbeitsgericht verwarf die Beschwerde der Klägerin als unzulässig mit der Begründung, dass gegen die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts ein Rechtsmittel nicht gegeben sei.

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Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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