Der Mindestlohn für Azubis ab 2020
Vorbemerkungen
Neben dem bislang schon maßgeblichen gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG erhalten nunmehr auch Azubis grundsätzlich branchenunabhängig und bundesweit einen Mindestlohn.
Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen.
ACHTUNG: Noch sind nicht alle Einzelheiten zum Mindestlohn für Azubis geklärt. Unser Beitrag versucht, aufkommende Fragen so gut wie eben möglich und eindeutig zu beantworten. Das kann nicht an allen Stellen gelingen. Dafür bitten wir um Verständnis. Unser Beitrag wird laufend aktualisiert.
Warum braucht es neben dem Mindestlohngesetz (MiLoG) noch einen Mindestlohn für Azubis?
Es brauchte neben dem MiLoG eine gesetzliche Regelung für einen Mindestlohn für Azubis, denn das MiLoG gilt nicht für Azubis (siehe dazu § 22 Abs. 3, 1. Alt. MiLoG).
Im Übrigen galt nach dem BBiG bislang lediglich, dass Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren haben, welche nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen war, dass sie mit fortschreitender Berufsbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Wo finden sich die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn für Azubis?
Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen werden sich im Berufsbildungsgesetz (BBiG) finden.
Wie lautet der Gesetzestext?
Es ist in § 17 BBiG n.F (neuer Fassung) folgender Text angedacht:
Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
1. im ersten Jahr einer Berufsausbildung
a) 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird,
b) 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird,
c) 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
d) 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
2. im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
3. im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent, und
4. im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines je-den Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundes-ministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses Betrages zu berechnen.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
Woran orientierte sich die Vergütung von Azubis bislang?
Die Untergrenze für die Vergütung von Azubis war bislang im Wesentlichen bestimmt durch
- Tarifverträge,
- Ausbildungsverträge und
- (unverbindliche) Empfehlungen von berufsständischen Kammern, Verbänden und ähnlichen Institutionen (z.B. Steuerberaterkammer, Anwaltskammer, Ärztekammer, IHK usw.)
Eine absolute Untergrenze bildete bislang im Übrigen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit). In diesem Zusammenhang hatte sich eine Faustformel herausgebildet. Demnach ist eine Ausbildungsvergütung grundsätzlich dann sittenwidrig gering, wenn die in einem einschlägigen – wenngleich nicht unmittelbar anwendbaren – Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20% unterschritten wird. Das hatte sodann die Folge, dass die Vergütung – ggf. rückwirkend – auf den Tariflohn anzuheben war. Unabhängig von der gesetzlichen Regelung einer Mindestvergütung für Azubis ab 01.01.2020 gelten die Regeln über die sittenwidrige geringe Vergütung eines Azubis weiter. Das sieht das reformierte BBiG ausdrücklich vor. Das hat zur Folge, dass auch eine Vergütung eines Azubis, die den jeweils maßgeblichen Mindestlohn nach BBiG erreicht oder gar überschreitet, gesetzeswidrig sein kann.
Dazu ein Beispiel:
Der Mindestlohn für Azubis im 1. Lehrjahr beträgt für Ausbildungsverträge, die im Jahr 2020 beginnen, nach BBiG 515 Euro brutto. Unterstellt man, dass ein für den jeweiligen Betrieb einschlägiger – wenngleich nicht unmittelbar anwendbarer – Tarifvertrag im Jahr 2020 für das erste Lehrjahr eine Mindestvergütung von 700 Euro brutto vorsieht, würde der Mindestlohn in Höhe von 515 Euro das tariflich geschuldete Entgelt um mehr als 20% unterschreiten. Ein Ausbilder, der den Tariflohn um mehr als 20% unterschreitet, schuldet dann den Tariflohn (hier: 700 Euro). Unterhalb des Tariflohns darf er nur bleiben, wenn die Unterschreitung nicht mehr als 20% beträgt. Demnach wäre eine Vergütung von 600 Euro nicht zu beanstanden gewesen.
Ab wann gilt der Mindestlohn für Azubis?
Der Mindestlohn für Azubis gilt ab 01.01.2020.
Wie hoch ist der Mindestlohn?
Azubis müssen ab 01.01.2020 mindestens 515 Euro brutto erhalten. Wer 2021 die Lehre beginnt, erhält wenigstens 550 Euro. Im Jahr 2022 beträgt der Mindestlohn für Azubis 585 Euro, im Jahr 2023 sind es 620 Euro. Ab dem Jahr 2024 soll der Mindestlohn für Azubis mit der Entwicklung der Lehrlingseinkommen steigen; dazu wird die Höhe der Mindestvergütung jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Steigt der Mindestlohn für Azubis im Verlauf der Ausbildung?
Ja, im zweiten und dritten Lehrjahr steigt der Mindestlohn für Azubis um 18% bzw. 35% gegenüber der Vergütung im ersten Lehrjahr. Sollte es ein viertes Lehrjahr gebe, steigt der Mindestlohn im vierten Lehrjahr um 40% gegenüber dem Azubi-Mindestlohn im ersten Lehrjahr.
Gilt der Azubi-Mindestlohn auch für schon bestehende Ausbildungsverträge?
Nein, der beschlossene Azubi-Mindestlohn gilt nur für zukünftig abgeschlossene bzw. abzuschließende Ausbildungsverträge. In § 106 BBiG n. F. heißt es:
Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, ist § 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Findet eine Evaluation des BBiG im Hinblick auf die Mindestvergütung statt?
Ja, die Regelungen zur Mindestvergütung werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert (§ 105 BBiG n.F.).
Gilt der Mindestlohn für Azubis wirklich für alle Azubis?
Nein, neben den Azubis, die sich bereits in einer Ausbildung befinden, gilt der Azubi-Mindestlohn vor allem nicht für solche Azubis, bei denen Arbeitgeber bzw. Ausbilder und Gewerkschaften für bestimmte Branchen eigenständige Regelungen getroffen haben, die einen geringeren Mindestlohn vorsehen als das Gesetz.
Des Weiteren gilt der Mindestlohn nicht für landesrechtlich geregelte Berufe wie beispielsweise Erzieher. Er gilt zudem nicht für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, da das BBiG dort keine Anwendung findet.
Im Übrigen gilt der Azubi-Mindestlohn aber für alle sonstigen Branchen und bundeweit.
Wie viele Azubis profitieren von der gesetzlichen Neuregelung?
Darüber gibt es nur Schätzungen. Die Rede ist von ca. 90.000 Azubis, die bislang weniger Geld erhalten als der neue Mindestlohn für Azubis ab Januar 2020 vorgibt. Zu beachten ist aber auch in diesem Zusammenhang, dass der Mindestlohn für Azubis nur für neue und nicht für bestehende Ausbildungsverträge gilt.
Azubi-Mindestlohn: Brutto oder netto?
Der gesetzliche Mindestlohn für Azubis nach dem BBiG weist ausschließlich Bruttobeträge aus, so wie auch das Mindestlohngesetz. Das hat zur Folge, dass es insoweit bei den allgemeinen rechtlichen Regeln über die Steuer- und Abgabepflicht verbleibt.
Dürfen Azubis nebenbei arbeiten, z. B. als Minijobber (= geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer)?
Ja und nein! Grundsätzlich ist ein Nebenjob möglich und rechtlich zulässig. Allerdings gibt es zahlreiche Dinge zu beachten, die einer Nebentätigkeit ? z. B. im Rahmen eines Minijobs ? entgegenstehen können. So darf die Ausbildung nicht unter dem Nebenjob leiden. Auch darf nicht für einen Konkurrenzbetrieb des Ausbilders gearbeitet werden. Im Übrigen ist immer das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten.
Zum Mindestlohn für Azubis siehe auch den Aufsatz von Kleinebrink in DB 2020, 727 (727 ff.).