Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles muss seine Kaskoversicherung nicht zwingend in Anspruch nehmen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 17.11.2020 – VI ZR 569/19, NJW-Spezial 2021, 106):
„Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.“
Ergänzende Hinweise des Fachanwalts für Verkehrsrecht
Ob die Inanspruchnahme einer Kfz-Kaskoversicherung sinnvoll und vielleicht sogar rechtlich zwingend ist, kann nur für den Einzelfall sicher gesagt werden. Das Urteil des BGH stellt klar, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles keinesfalls allgemein dazu verpflichtet ist, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere nicht allein deshalb, um dadurch den Schädiger finanziell zu entlasten. Allerdings gibt es Ausnahmefälle. Maßgeblich ist hier vor allem der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).