Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung ein Initiativrecht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung ein Initiativrecht zusteht (LAG München, Beschl. v. 22.05.2023 – 4 TaBV 24/2). Demzufolge kann der Betriebsrat eine Regelung mit dem Arbeitgeber darüber erzwingen, wie die Arbeitszeiten im Unternehmen erfasst werden.