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Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung ein Initiativrecht

Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung ein Initiativrecht
Aktuelles
14.07.2023

Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung ein Initiativrecht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung ein Initiativrecht zusteht (LAG München, Beschl. v. 22.05.2023 – 4 TaBV 24/2). Demzufolge kann der Betriebsrat eine Regelung mit dem Arbeitgeber darüber erzwingen, wie die Arbeitszeiten im Unternehmen erfasst werden.

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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