Der Architekt muss die Gleichwertigkeit prüfen!
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass den Architekten bei der Verwendung eines gleichwertigen Baustoffs eine Prüfpflicht trifft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.02.2022 – 23 U 153/20, NJW-Spezial 2022, 206). Im Leitsatz zu 1.) heißt es:
„Wird im Leistungsverzeichnis ausdrücklich auf ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz ´oder gleichwertig´ Bezug genommen und schlägt der Auftragnehmer die Verwendung eines anderen Fabrikats vor, muss der Architekt prüfen, ob das vorgeschlagene mit dem ausgeschriebenen Fabrikat gleichwertig ist und sich gleichermaßen für die vorgesehene Verwendung eignet.“