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Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden!

Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden!
Aktuelles
19.06.2024

Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden!

Das Oberlandesgericht Schleswig hat im Leitsatz zu 1.) und 2.) wie folgt entschieden (OLG Schleswig, Urt. v. 19.03.2024 – 7 U 82/23, NJW-Spezial 2024, 331):

„Der Anscheinsbeweis zu Lasten des von hinten Auffahrenden wird nicht dadurch erschüttert, dass der Voranfahrende in der Anfahrtphase bei Grünlicht abgebremst hat.

Ein unerwartetes Abbremsen ist nicht mit einem „starkes Abbremsen“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gleichzusetzen. Wer gerade erst angefahren ist, kann schon gar keine Geschwindigkeit aufgenommen haben, in der ein starkes Abbremsen überhaupt möglich ist.“

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Autor(en)


Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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