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Datenschutz bei Einholung eines Gutachtens zur Arbeitsunfähigkeit

Datenschutz bei Einholung eines Gutachtens zur Arbeitsunfähigkeit
Aktuelles
06.08.2020 — zuletzt aktualisiert: 10.09.2021

Datenschutz bei Einholung eines Gutachtens zur Arbeitsunfähigkeit

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden (LAG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2019 – 4 Ca 6116/18):

1. Fordert eine Krankenkasse aufgrund des Bezugs von Krankengeld bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) eine gutachtliche Stellungnahme zu dessen Arbeitsunfähigkeit an, so darf der MDK, auch wenn es sich um den Arbeitgeber des Mitglieds handelt, ein schriftliches Gutachten durch eine bei ihr angestellte Ärztin erstellen.

2. Die Ärztin darf zur Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme den behandelnden Arzt des Mitglieds telefonisch und ohne dessen vorherige Zustimmung um Auskunft ersuchen.

Ergänzende Hinweise

Der Kläger (= Arbeitnehmer) hatte u. a. wegen eines angeblichen Datenschutzverstoßes eine angemessene Entschädigung von mindestens 20.000,00 EUR eingeklagt. Die Klage richtete sich gegen den Arbeitgeber des Klägers. Das LAG hat die Klage abgewiesen. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, das dortige Aktenzeichen lautet 8 AZR 252/20.

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Rainer Robbel
Rechtsanwalt
ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV-zert.), Datenschutzauditor (Bitkom-zert.)

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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