Darf ein privater Krankenversicherer den Patienten zu einem Wechsel zu einem anderen Zahnarzt bewegen, indem er ihm eine Vergünstigung in Aussicht stellt?
Nein, das darf er grundsätzlich nicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (OLG Dresden, Urt. v. 09.10.2020 – 14 U 807/20). Dort heißt es im Leitsatz:
Es stellt ein nach § 4 Nr. 4 UWG unlauteres Abfangen von Parteien dar und berührt deren Recht auf freie Arztwahl, wenn ein Versicherer, der über die Kostenübernahme bei einem Heil- und Kostenplan entscheidet, seine Schlüsselposition dazu nutzt, den Patienten zu einem Wechsel zu den mit dem Versicherer in einem Netzwerk verbundenen Zahnärzten zu bewegen, indem er ihm eine Vergünstigung in Aussicht stellt.