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Darf ein Arbeitgeber den Dienstplan einseitig und kurzfristig ändern?

Darf ein Arbeitgeber den Dienstplan einseitig und kurzfristig ändern?
Frage der Woche
05.10.2020

Darf ein Arbeitgeber den Dienstplan einseitig und kurzfristig ändern?

Wenn ein Arbeitgeber einen Dienstplan aufstellt, macht der damit in aller Regel von dem ihm zustehenden Weisungsrecht, auch Direktionsrecht genannt, Gebrauch (§ 315 BGB, § 106 GewO). Möchte der Arbeitgeber den einmal aufgestellten und den betroffenen Arbeitnehmern bekannt gegebenen einseitig abändern, gestaltet sich die Sache arbeitsrechtlich deutlich schwieriger. Insoweit kann sich der Arbeitgeber nicht ohne weiteres auf das ihm zustehende Weisungsrecht berufen.

Grundsätzlich gilt: Ein einmal aufgestellter und bekannt gegebener Dienstplan ist für beide Seiten, für den Arbeitnehmer wie auch den Arbeitgeber, verbindlich. Allerdings kennt auch dieser Grundsatz Ausnahmen. In diesem Zusammenhang verdient ein Urteil des Arbeitsgericht Berlin aus dem Jahr 2012 Beachtung. Auch wenn es sich lediglich um eine unterinstanzliche Entscheidung handelt, ist diese für die Praxis von größerer Bedeutung:

ArbG Berlin, Urt. v. 05.10.2012 – 28 Ca 10243/12 [zur angemessenen Ankündigungsfrist beim Wechsel des Schichtdienstes]:

1. Hat der Arbeitgeber sein Recht auf Konkretisierung der zeitlichen Lage des Arbeitseinsatzes eines Teilzeitbeschäftigten per Dienstplan ausgeübt (hier: Einteilung zum Spätdienst), so kann er von seiner diesbezüglichen Leistungsbestimmung nicht ohne Rücksicht auf dessen Belange wieder einseitig abrücken (hier: Schichttausch zum Frühdienst). Er hat dem Adressaten gegenüber insbesondere eine den Umständen nach angemessene Ankündigungsfrist einzuhalten.

2. Für die Bemessung dieser Frist kann im Grundsatz auf die Regelung des § 12 Abs. 2 TzBfG (vier Tage im Voraus) zurückgegriffen werden. Ist der Adressat hiernach nicht verpflichtet, der geänderten Anordnung des Arbeitgebers Folge zu leisten, so kann dieser die Weigerung auch dann nicht mit fristloser Kündigung beantworten, wenn der Adressat ihm bei Aufrechterhaltung des Änderungswunschs die Krankschreibung in Aussicht gestellt hat.

Wichtiger Hinweis: In der aktuellen Fassung von § 12 TzBfG findet sich die 4-Tage-Frist in § 12 Abs. 3 TzBfG!

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

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