Darf der Erholungsurlaub für den durch einen Arbeitskampf (Streik) betroffenen Zeitraum anteilig gekürzt werden?
Diese Frage ist bis heute nicht höchstrichterlich entschieden. In der Literatur finden sich gegensätzliche Einschätzungen. Geklärt ist, dass das Entstehen von Ansprüchen auf Erholungsurlaub nicht zwingend voraussetzt, dass der Arbeitnehmer zuvor gearbeitet hat. Anders wäre der Urlaubsanspruch von sog. Dauerkranken oder auch der Erwerb von Urlaubsansprüchen während eines mutterschutzrechtlich begründeten Beschäftigungsverbots oder der Mutterschutzfristen vor und nach einer Entbindung nicht erklärlich.
Gooren spricht sich für eine anteilige Urlaubsreduzierung für Streiktage aus (Gooren, NJW-Spezial 2021, 114 f.).