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Verpflichtende Corona-Prämie für Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Corona-Pandemie

Verpflichtende Corona-Prämie für Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Corona-Pandemie
Aktuelles
07.07.2020

Verpflichtende Corona-Prämie für Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Corona-Pandemie

Die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI* zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Pandemie jeweils eine einmalige Sonderleistung zu zahlen – die sogenannte Corona-Prämie, auch Pflegebonus genannt.

Nachfolgend eine Reihe von Fragen und Antworten zum Pflegebonus:

Wie hoch ist die Prämie?

Eine Prämie von 1.000,00 Euro bekommen Vollzeitbeschäftigte, die schwerpunktmäßig in der direkten Pflege und Betreuung arbeiten. 667,00 Euro erhalten Vollzeitbeschäftigte, die in der Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen in der Einrichtung mitarbeiten. Für alle übrigen Vollzeitbeschäftigten ist eine Zahlung von 334,00 Euro vorgesehen.

Wann wird der Bonus ausgezahlt?

Bis spätestens 15. Juli 2020 ist das Geld an jene Beschäftigten zu zahlen, die bis zum 1. Juni 2020 die Voraussetzungen erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.

Pflegekräften, die die Voraussetzungen erst bis zum 31. Oktober 2020 erfüllen, muss die Prämie bis spätestens 15. Dezember 2020 ausgezahlt werden. Grundsätzlich haben die Arbeitgeber die Prämien unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung an die Beschäftigten auszuzahlen, spätestens aber mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltzahlung.

Wer bekommt die Prämie?

Voll- und Teilzeitbeschäftigte in Pflegeeinrichtungen, wenn sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig waren (Bemessungszeitraum) erhalten die Prämie ganz oder anteilig.  Für Auszubildende und Menschen, die ihren Bundesfreiwilligendienst in einer Pflegeeinrichtung leisten, gibt es eine Sonderzahlung. Die steuerfreie Sonderzahlung ist auch Minijobbern gegenüber möglich.

Wie wirken sich Beschäftigungsunterbrechungen im Bemessungszeitraum aus?

Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen sind ebenso unschädlich wie ein darüber hinausgehender Ausfall aufgrund von Erholungsurlaub, eines Arbeitsunfalls, einer COVID-19-Erkrankung oder auch aufgrund von Quarantänemaßnahmen.

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf die Prämie aus?

Wenn Beschäftigte einer Pflegeeinrichtung in der genannten Zeit ganz oder teilweise in Kurzarbeit gearbeitet haben, errechnet sich die Corona-Prämie nach den wöchentlich durchschnittlich im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden.

Was ist bei der Auszahlung zu beachten?

Die Prämie ist steuer- und sozialabgabenfrei. Es gilt ein Aufrechnungsverbot. Der Bonus ist in einer Summe auszuzahlen, eine Aufteilung in monatliche Teilbeträge ist unzulässig. Die Sonderzahlung kann an Stelle einer Aufstockung des KuG gezahlt werden; dann muss aber erkennbar sein, dass die zur Befreiung vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten wurden.

Vereinbarte Leistungsprämien für 2019 können grundsätzlich nicht in eine steuerfreie Beihilfe umgewandelt werden, da sie in der Regel auf bereits bestehenden Vereinbarungen beruhen.

Was ist mit der Aufstockung der Prämie?

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Prämien durch die Länder oder die Arbeitgeber steuer- und sozialabgabefrei aufgestockt werden können, und zwar

auf bis zu 1.500,00 Euro für jene Beschäftigten, die im Bemessungszeitraum schwerpunktmäßig in der direkten Pflege und Betreuung arbeiteten;

auf bis zu 1.000,00 Euro für jene Beschäftigten, die in Pflegeeinrichtungen mitarbeiten sowie

auf bis zu 500,00 Euro alle übrigen Beschäftigen einer zugelassenen Pflegeeinrichtung.

Für Auszubildende beträgt der maximal Aufstockungsbetrag 900,00 Euro und für Personen im Freiwilligendienst 150,00 Euro.

Eine Aufstockung nehmen entweder unmittelbar die Länder oder die Pflegeeinrichtungen vor.

Hinsichtlich der Aufstockungshöhe, der dafür zugelassenen Einrichtungen und des Auszahlungsverfahrens gibt es in den einzelnen Bundesländern Unterschiede. Hier sind die landeseigenen Regelungen zu beachten.

* Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).

Siehe auch die Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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