Corona - Entschädigung für Frühjahrs-Lockdown 2020
Mitte März 2020 erfolgten die ersten Betriebsschließungen durch Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen. Die Frist zur Antragstellung für Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz endet nach der zwischenzeitlich auf ein Jahr verlängerten Frist in den nächsten Tagen. Am 3.3.2021 haben die ETL-Rechtsanwälte eine Klage für einen betroffenen Gastronom vor dem Landgericht Erfurt mündlich verhandelt. Das Gericht gab zu verstehen, dass es jedenfalls nicht einfach den bislang klageabweisenden Entscheidungen anderer Gerichte folgen werde. Die Frage, ob für die Betriebsschließung eine Entschädigung analog § 56 IfSG zu gewähren sei, bedürfe einer eingehenden Prüfung. Die Erfolgsaussichten der Klage stellen sich hiernach keineswegs so schlecht dar, wie es die teils stereotypen Argumentationsmuster der bisherigen Landgerichtsurteile vermuten lassen könnten.
Betroffene Unternehmer, die bislang noch von einer Antragstellung abgesehen haben, sollten die letzte Chance zur Antragstellung nutzen. Ansonsten droht der Verlust von Ansprüchen, die sich bei weiterer Entwicklung der Rechtsprechung durchaus noch als werthaltig erweisen könnten.