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Computerfax mit eingescannter Unterschrift wahrt die Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO

Computerfax mit eingescannter Unterschrift wahrt die Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO
Aktuelles
15.12.2021

Computerfax mit eingescannter Unterschrift wahrt die Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg äußert sich zu einer bislang nicht abschließend und höchstrichterlich entschiedenen Frage im Zusammenhang mit dem Schriftformerfordernis nach § 130 Nr. 6 ZPO (LAG Nürnberg, Urt. v. 28.05.2021 – 8 Sa 310/20 m. Anm. Westhues in DB 2021, 2768). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss v. 05.04.2000, GmS-OGB 1/98, in juris recherchiert) hat für das sog. Computerfax entschieden, dass es bei der Übermittlung von Schriftstücken, die elektronisch erstellt und versandt werden, ohne dass ein körperliches Originalschriftstück vorhanden ist, eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich ist, sondern der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, auch in einem solchen Fall gewahrt werden kann, wenn die Unterschrift gescannt oder der Hinweis angebracht ist, dass der genannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann.

Ein Grund für den Verzicht der eigenhändigen Unterschrift liegt darin, dass die Technik der Übermittlung den Verzicht erfordert. Bei einem Computerfax, d.h. einem Schriftsatz, der unmittelbar aus dem Computer kommt und nicht nur mit Hilfe eines normalen Faxgerätes versandt wurde, ist nur eine eingescannte Unterschrift oder eine Unterschrift per Pad möglich. Ein Computerfax stellt gerade nicht die Fernkopie eines körperlich vorhandenen Schriftstückes dar, sondern einen unmittelbar aus einem Computer über die Nutzung eines Telefonanschlusses versendeten Text. Denknotwendigerweise kann ein solcher Text nicht unmittelbar mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden, sondern mit einer eingescannten Unterschrift. Anders ist es bei einem mittels Faxgerät übermittelten Schriftsatz, bei dem dieser zuvor ohne Weiteres von dem Ersteller persönlich unterschrieben werden könnte.

Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist somit nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungsprogramm befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Fall einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspricht ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so ist die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt ist (OLG München, Beschluss v. 11.09.2003, Az. 2 Bs 880/03, m.w.H.; GmS-OGB v. 05.04.2000, a.a.O.).

Zwar bezog sich die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ausdrücklich auf Prozesse mit Vertretungszwang. Ein solcher besteht vor dem Arbeitsgericht nicht. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes können jedoch an die Schriftlichkeit keine strengeren Anforderungen gestellt werden, wenn der bestimmende Schriftsatz durch Computerfax der Partei selbst mit deren eingescannter Unterschrift erfolgt. Somit gilt dies auch, wenn es sich um die Rechtsmitteleinlegung einer nicht anwaltlich vertretenen Privatperson handelt (so auch OLG München, Beschluss v. 11.09.2003, a.a.O.). Beim Computerfax ergibt sich aus der Angabe des Urhebers und der eingescannten Unterschrift eine Vermutung der Authentizität des eingegangenen Schriftstücks. Anhaltspunkte dafür, dass das Computerfax nicht vom Beklagten zu 1) stammt oder nicht willentlich von ihm in den Verkehr gebracht wurde, liegen nicht vor.

Das BAG hat bislang die Frage, ob ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift das Schriftformerfordernis erfüllt, ausdrücklich offengelassen. Bei dem vom BAG zu entscheidenden Fall (Urteil v. 05.08.2009, Az. 10 AZR 692/08) handelte es sich gerade nicht um ein Computerfax.

Das Berufungsgericht schließt sich vollinhaltlich der überwiegenden Rechtsprechung an, dass ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO dadurch wahrt, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird (so auch LAG Köln, Beschluss v. 10.04.2001, Az. 6 Ta 58/01; BGH, Beschluss v. 14.10.2014, Az. XI ZB 13/13; BGH, Beschluss v. 17.04.2018, Az. XI ZB 4/17, jeweils m.w.H., in juris recherchiert).

Mit dem Computerfax vom 05.07.2020 ist somit die nach § 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Schriftform durch die eingescannte Unterschrift des Beklagten zu 1) gewahrt worden. Die Unterschrift eines der Gesellschafter einer GbR reicht hierfür auch aus. Die Gesellschafter einer GbR sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil v. 29.01.2001, Az. II ZR 331/00, m.w.H., in juris recherchiert).“

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Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

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