BVerwG erklärt die Standplatzpflicht für Taxifahrer der Münchner Taxiordnung für unwirksam
Gemäß Urt. v. 22.01.2020 – BVerwG – 8 CN 2.19 – ermächtigt das PBefG nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, welche bestimmt, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen.
Dies bedeutet, dass zukünftig keine Geldstrafe zu zahlen ist, wenn ein Taxifahrer nicht an einem Taxistand wartet. Etwaige Strafzettel wegen Parkens im Halteverbot drohen jedoch weiterhin.